BEZUGSBERECHTIGUNG BEI VERSICHERUNGS- & SPARVERTRÄGEN
Bekanntlich kann man einer Person für den Fall des Todes nicht nur durch ein Testament einen Vermögenswert zukommen lassen, sondern schon zu Lebzeiten mit einem Versicherungsunternehmen oder einer Bank vereinbaren, dass im Todesfall die benannte Person einen Geldbetrag ausgezahlt bekommt.
Hierbei handelt es sich um so genannte Verträge zu Gunsten Dritter.
Paradebeispiel ist die Kapitallebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer für den Todesfall eine bezugsberechtigte Person bestimmt. Wird in einem solchen Vertrag kein Begünstigter bestimmt, fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass. Diese steht dann dem oder den gesetzlichen oder testamentarischen Erben zu.
Wird jedoch ein Begünstigter bestimmt, spielen testamentarische Anordnungen in diesem Zusammenhang keinerlei Rolle. Die Zahlung durch den Lebensversicherer an die begünstigte Person läuft quasi an dem Nachlass vorbei. Man muss aber wissen, dass rechtlich gesehen, die Benennung eines Begünstigten im Vertrag für diesen noch keinen sicheren Zahlungsanspruch begründet. Dieser wirkt am Vertrag selbst nicht mit, oftmals weiß er auch gar nichts hiervon. Erst dessen Benachrichtigung durch den Versicherer oder die sofortige Auszahlung der Versicherungssumme führt zum Abschluss eines Schenkungsvertrages, auf den sich der Begünstigte gegenüber den Erben berufen kann.
Der Versicherer oder bei einem Sparvertrag die Bank, haben die Rolle eines Boten, der nach dem Todesfall das Angebot des Verstorbenen auf Abschluss eines Schenkungsvertrages an den Begünstigten übermittelt. Dies bedeutet aber auch, dass der oder die Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen dieses Angebot durch rechtzeitige Anweisung gegenüber dem Versicherer oder der Bank widerrufen können.
Über einen solchen Fall hat im April 2013 der Bundesgerichtshof entschieden:
Die erste Ehefrau des Verstorbenen verklagte einen Lebensversicherer auf Schadensersatz. Sie war bis 1980 mit dem im Mai 2008 verstorbenen Erblasser verheiratet. Im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrages hatte dieser 1976 bestimmt, die Versicherungssumme von 100.000 Mark im Todesfall an die Klägerin auszuzahlen. Nach der Scheidung von der Klägerin heiratete der Erblasser erneut. Seine zweite Ehefrau ist seine Alleinerbin. Die Bezugsberechtigung für seine erste Ehefrau im Versicherungsvertrag änderte er, aus welchen Gründen ist nicht bekannt, jedoch nicht. Kurz nach seinem Tode bat der Versicherer die zweite Ehefrau um Mitteilung der aktuellen Anschrift der Klägerin, die nicht bekannt war. Nachdem die Erbin nicht reagiert hatte, fragte die Beklagte beim zuständigen Einwohnermeldeamt nach. Dieses teilte ihr die richtige, neue Anschrift mit. Da die Klägerin aber wieder geheiratet und den Namen ihres Mannes angenommen hatte, was das Einwohnermeldeamt nicht mitgeteilt hatte, kamen alle an die Klägerin gerichteten Schreiben als unzustellbar zurück. Im Juli 2009 erklärte die Erbin, sie widerrufe den Übermittlungsauftrag des Erblassers an die Beklagte.
Daraufhin zahlte die Beklagte die Versicherungssumme an die Erbin aus.
Zu Recht, wie nunmehr der Bundesgerichtshof feststellte. Mit ihrer Auffassung, der Versicherer habe die ihr gegenüber bestehende Pflicht verletzt, ihr das Schenkungsangebot des Erblassers, das in der Einräumung des Bezugsrechts liege, unverzüglich zu übermitteln, drang sie nicht durch. Weitere Nachforschungspflichten haben nicht bestanden. Ihre Schadensersatzklage wurde abgewiesen.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es für die Beteiligten ist, schnellstmöglich nach dem Erbfall das Bestehen von Bezugsberechtigungen zu klären und zu handeln.