Da in Deutschland immer mehr Menschen immer älter werden, besteht der Wunsch nach Vorsorge für den Pflegefall im Alter. Im Vordergrund steht bei den Überlegungen innerhalb der Familie vor allem die finanzielle Absicherung.
Oftmals wird aber zu wenig oder zu spät das Augenmerk auf die rechtliche Absicherung gelegt, mit deren Hilfe es möglich ist, das Familienvermögen vor staatlichem Zugriff zu retten und für kommende Generationen zu bewahren. Hierzu gehört unter anderem eine frühzeitige Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere Grundbesitz, auf die nächste Generation. Bekanntlich müssen zehn Jahre zwischen Übertragung und Pflegefall vergehen, dann kann im Falle ungedeckter, vom Sozialamt zu übernehmender Pflegekosten dieses von dem Beschenkten keinen Ersatz verlangen.
Was aber tun, wenn bei realistischer Betrachtungsweise aufgrund der Lebenserwartung der Eltern diese 10-Jahres-Frist nicht mehr verstreichen kann?
Hier besteht eine Möglichkeit durch testamentarische Gestaltung zumindest die Hälfte des Vermögens zu retten.
Dies soll an folgendem Standardfall aus der Praxis verdeutlicht werden:
Beide Eheleute sind als hälftige Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen und gemeinsame Inhaber von Bankkonten. Sie haben den Längstlebenden von ihnen in einem gemeinsamen Testament als Alleinerben eingesetzt, die Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden. Mit dem Tod des ersten Elternteils verschmelzen aufgrund der Erbeinsetzung des Überlebenden deren beider Vermögen und vereinigen sich zu einem Gesamtvermögen des Längstlebenden. Dieser wird im Grundbuch und bei der Bank als Alleinberechtigter eingetragen.
Ist Jahre später absehbar, dass der Längstlebende außer Haus gepflegt werden muss und seine eigenen Renteneinkünfte und Leistungen aus der Pflegeversicherung hierfür nicht ausreichen, muss er auch sein Vermögen bis zu einem geringen Freibetrag vollständig für die Pflegekosten verwenden. Dies bedeutet also den Verbrauch fast des gesamten Barvermögens und den Verkauf der Immobilie, einschließlich des vom Erstversterbenden hinterlassenen Erbteils, welcher sich nach wie vor zur Hälfte im Gesamtvermögen befindet.
Eine solche Folge könnte jedoch vermieden werden, hätten die Eheleute in ihrem Testament ein so genanntes „Supervermächtnis“ zu Gunsten ihrer Kinder mit aufgenommen. Darin ordnet jeder Ehegatte für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, an, dass sein hinterlassenes Vermögen ganz oder teilweise auf gemeinsame Kinder durch den Längerlebenden übertragen werden kann. Er hat damit die Möglichkeit, den Nachlass seines vorverstorbenen Ehegatten aus seinem Vermögen wieder herauszulösen und an die Kinder weiter zu geben. Im Standardfall bedeutet dies also die Übertragung des ursprünglichen hälftigen Grundstücksanteils und des hälftigen Bankvermögens des Verstorbenen an die Kinder. Dabei muss im Testament vorgesehen werden, dass es im freien Belieben des Längstlebenden steht, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und wenn ja, in welchem Umfang. Er kann also frei bestimmen, ob überhaupt etwas an die Kinder weitergegeben wird und wer von den Kindern, wie viel vom Nachlass des Erstversterbenden Elternteils erhält. Es ist also eine reine Möglichkeit, keine Verpflichtung. Die Kinder können auch zu Lebzeiten des Längstlebenden von diesem nichts verlangen.
Die Besonderheit besteht bei dieser Gestaltung nun darin, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt, bei der die eingangs genannte 10-Jahres-Frist gilt. Es handelt sich vielmehr um die Erfüllung einer testamentarischen Anordnung, so dass das Sozialamt bei Ausnutzung dieses „Supervermächtnisses“ keinerlei Ersatzansprüche gegen die Kinder geltend machen kann. Diese erbrechtliche Gestaltung hat also den Vorteil, dass das Familienvermögen nachträglich im Bedarfsfall auf die nächste Generation übertragen werden kann.
Natürlich wäre dies auch möglich, wenn man die Kinder schon beim Tod des Erstversterbenden als Miterben einsetzen würde. Dies entspricht jedoch oft nicht der Interessenlage der Eheleute, die vor allen Dingen wollen, dass vorrangig der Längstlebende von ihnen versorgt ist und nicht in einer Erbengemeinschaft mit den Kindern gefangen ist, mit allen damit verbundenen Nachteilen. Wichtig zu wissen ist, dass von dem „Supervermächtnis“ sogar noch dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn der Längstlebende Elternteil nicht mehr geschäftsfähig sein sollte. Für diesen kann ein Bevollmächtigter handeln, was natürlich die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht voraussetzt. Der sicherste Weg ist dabei die Erteilung einer notariellen Vorsorgevollmacht.